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Einsichtnahmerechte von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

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Der Betriebsrat ist die heilige Kuh des Arbeitsrechts. Und weil er das auch in den meisten Fällen ganz genau weiß, möchte er auch Einsicht in sämtliche Mitarbeiterdaten nehmen. Und auch die Schwerbehindertenvertretung will möglichst viel über die Mitarbeiter erfahren. Der Arbeitgeber verwehrt diesen Wunsch häufig mit dem Verweis auf den Datenschutz.

Doch welche Einsichtnahmerechte stehen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung tatsächlich zu?

Aufgaben des Betriebsrates

Die Aufgaben des Betriebsrates sind in § 80 BetrVG aufgeführt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Unter anderem hat er danach folgende Aufgaben:

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern (…) zu fördern
  • die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern

Demnach ist eine der ureigenen Eigenschaften des Betriebsrates die Überwachung des Arbeitgebers und ob dieser seine ihm obliegenden Vorgaben und Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern erfüllt.

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Für die Schwerbehindertenvertretung sind die Aufgaben in § 95 SGB IX – ebenfalls nicht abschließend – festgelegt. Diese wacht insbesondere darüber, dass

„die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.“

Das bedeutet, dass auch die Schwerbehindertenvertretung gewisse Kontrollaufgaben gegenüber dem Arbeitgeber hat, auch wenn diese sich nicht auf sämtliche Arbeitnehmer beziehen sondern ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen.

Überwachung des Arbeitgebers

Um die gesetzlich vorgegebenen Überwachungsaufgaben überhaupt wahrnehmen zu können, müssen sowohl Betriebsrat als auch Schwerbehindertenvertretung Kontrollrechte haben. Denn ohne solche können beide nicht nachvollziehen und überprüfen, ob der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt.

Das wiederum bedeutet aber auch, dass Einsichtsrechte beider Institutionen in Unterlagen und Dokumente von Mitarbeitern bestehen müssen, die wiederum auch personenbezogen sein müssen. Nur wenn der Personenbezug gegeben ist, kann eine wirkliche Kontrolle erfolgen. Andernfalls könnte weder der Betriebsrat noch die Schwerbehindertenvertretung nachvollziehen, ob die Verpflichtungen des Arbeitgebers tatsächlich gegenüber konkreten Arbeitnehmern eingehalten werden oder ob er letztlich „Fake-Daten“ herausgibt.

Einsichtnahmerechte des Betriebsrates

Für den Betriebsrat ist in § 80 Abs. 2 BetrVG festgelegt, dass ihm auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.

Demzufolge können Einsichtsrechte für den Betriebsrat sogar in Bruttolohn- und Gehaltslisten oder in Listen über Krankentage bestehen. Die Kontrolle von Krankentagen kann für die Überprüfung erforderlich sein, ob der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) auch ordnungsgemäß durchführt. Und auch die Information über bestehende Schwangerschaften im Unternehmen kann notwendig sein, um die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes zu kontrollieren.

Eine Einsichtnahme in ganze Personalakten von Arbeitnehmern besteht hingegen nicht, da dieses Recht als Individualrecht gemäß § 83 BetrVG den Arbeitnehmern zusteht.

Einsichtnahmerechte der Schwerbehindertenvertretung

Auch wenn eine mit § 80 Abs. 2 BetrVG vergleichbare Regelung für die Schwerbehindertenvertretung fehlt, kann nach dem bereits gesagten für diese nichts anderes gelten.

Der Schwerbehindertenvertretung können ebenfalls Einsichtnahmerechte in Bruttolohn- und Gehaltslisten zustehen, um die Beachtung der diskriminierungsfreien Entgeltzahlung (§ 123 SGB IX) zu überprüfen.

Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Um einen Vergleich zu nichtbehinderten Bewerbern haben zu können, muss sich dieses Recht zwangsläufig auf sämtliche Bewerbungsunterlagen und -gespräche erstrecken.

Fazit

Folglich bestehen für den Betriebsrat nicht nur umfangreiche Mitbestimmungsrechte, er darf auch noch nahezu alles wissen. Eine Verweigerung auf Einsichtnahme in Dokumente oder Unterlagen unter Verweis auf Datenschutz dürfte gegenüber Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung in den meisten Fällen daher ins Leere laufen.

Dennoch sollte stets vor der Entscheidung über eine Einsichtnahme der Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden – gut also, wenn Sie einen haben…

 


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