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Fotos von Kindern: Klassenfoto in der Schule nur mit Zustimmung der Eltern? (2/2)

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mitarbeiter-fotoIm ersten Teil haben wir erläutert, welche rechtlichen Anforderungen zu beachten sind, wenn Kinder und Lehrer in der Schule fotografiert werden und anschließend eine Veröffentlichung der Fotos erfolgt (z.B. das Klassenfoto im Jahrbuch).

Zusammengefasst muss stets eine Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt werden, unabhängig davon, ob ganze Schulklassen abgelichtet werden oder nur einzelne Personen.

Im zweiten Teil erläutern wir nun, was konkret bei der Einholung der Einwilligungen alles zu beachten ist:

Form der Zustimmung: Schriftlich oder mündlich?

Zunächst die formale Frage: Muss die Einwilligung schriftlich erteilt werden? Im KUG, das für die Veröffentlichung von Fotos einschlägig ist, finden sich keine Anforderungen an die Form der Zustimmung.

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch immer, die Einwilligung schriftlich oder jedenfalls per E-Mail einzuholen. Bei bloß mündlich gegebener Zustimmung kann in der Regel später nicht mehr nachvollzogen werden, ob oder wofür diese gegeben worden ist. Im Streitfall nutzt so eine mündliche Einwilligung deshalb nicht viel.

Wer muss zustimmen? Schüler oder Eltern?

Bei der Ablichtung von Minderjährigen stellt sich zudem die weitere Frage, ob sie selbst zustimmen dürfen oder ob die Erziehungsberechtigten zu fragen sind. Geschäftsfähigkeit, die grundsätzlich im Alter von 18 Jahren erreicht ist (§§ 104 ff. BGB), ist hier nicht das relevante Kriterium, da es nicht um den Abschluss eines Vertrages geht.

Bei einem Eingriff in Persönlichkeitsrechte wird vielmehr auf die individuelle Einsichtsfähigkeit der konkreten Person abgestellt. Um nicht ständig Einzelfallentscheidungen treffen zu müssen, hilft folgende Faustregel: Bei unter 14jährigen sollte nicht davon ausgegangen werden, dass sie abschätzen können, welche Folgen die Veröffentlichung eines Fotos von ihnen haben kann. Erst ab 16 Jahren kann man in der Regel von ausreichender Einsichtsfähigkeit ausgehen. Wer sicher gehen will, lässt sich von 14-18jährigen die Zustimmung vom Minderjährigen und zusätzlich von einem Elternteil geben.

“Generalvollmacht” oder immer wieder aufs Neue?

Die Beschaffung von Einwilligungen bedeutet natürlich Aufwand, den man nicht bei jeder Schulveranstaltung wiederholen möchte. Der Pragmatiker fragt deshalb an dieser Stelle: Darf eine Einwilligung für mehrere Fälle eingeholt werden?

Das Gesetz verlangt für die Wirksamkeit einer Einwilligung, dass diese so konkret formuliert ist, dass der Zustimmende weiß, worauf er sich einlässt. Eine generelle Zustimmung für “sämtliche Veröffentlichungen von Fotos” wäre deshalb nicht zulässig. Man kann sich eine Einwilligung allerdings durchaus für mehrere Verwendungszwecke einholen. Idealerweise überlässt man dem Zustimmenden durch Ankreuzen die Wahl, für welche Zwecke er Bilder freigeben möchte:

  • Abdruck des Klassenfotos im Jahrbuch?
  • Veröffentlichung des Klassenfotos auf der Website der Schule?
  • Veröffentlichung von Fotos von Schulveranstaltungen

Wie beachte ich, welches Kind fotografiert werden darf und welches nicht?

Bei der praktischen Umsetzung steht man oft vor dem Problem, wie man berücksichtigt, dass manche Kinder fotografiert werden dürfen und andere nicht. Beim Anfertigen von Klassenfotos müsste man anhand einer entsprechenden Liste darauf achten, wer aufs Foto darf und wer nicht. Um vorprogrammierten Dramen vorzubeugen, sollte man beim Abfragen der Einwilligungen darauf hinweisen, dass ein Schüler, für den keine Einwilligung erteilt wird, auch nicht aufs Klassenfoto darf.

Bei Veranstaltungen mit herumwuselnden Kindern ist es natürlich noch schwerer, festzustellen, wer fotografiert werden darf und wer nicht. Jedenfalls bei der Auswahl von Fotos für eine Veröffentlichung auf der Website oder in der Schülerzeitung sollte darauf geachtet werden, dass entsprechende Einwilligungen vorliegen. Sofern bei Veranstaltungen Namensschilder oder ähnliches getragen werden, besteht noch die Möglichkeit, dem Fotografen durch farbige Markierungen auf dem Schildchen zu signalisieren, wer aufs Foto darf.

Das ist mir alles viel zu theoretisch!

Auch bei diesem Thema lassen sich rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung nicht unbedingt leicht in Einklang bringen. Diese Schwierigkeit darf jedoch nicht als Ausrede dafür genommen werden, überhaupt nichts zu tun. Versuchen Sie also zumindest, die oben genannten Anforderungen so gut wie möglich zu beherzigen – je mehr, desto besser.

 


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