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JobCenter: Muss der Arbeitgeber Auskunft erteilen?

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Frei nach dem Motto „Wer nicht wagt, der nicht gewinnt“ fragen JobCenter oder die Bundesagentur für Arbeit gerne mal bei Arbeitgebern an und wollen Informationen haben – und zwar sowohl über Angestellte als auch über solche, die es vielleicht gern werden würden.

Die spannende Frage dabei lautet aber: Muss der Arbeitgeber dem JobCenter jegliche gewünschte Auskunft erteilen?

Die Sicht der Leistungsträger

Das JobCenter und die Bundesagentur für Arbeit sind Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I nach den §§ 18 ff. SGB I. Selbstverständlich haben diese ein Interesse daran, möglichst viele Informationen über die Leistungsbezieher zu bekommen. Schließlich erhalten letztere Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld I oder II und wer was will, der muss auch etwas geben.

Meistens kann es aber für die Leistungsträger einfacher sein, die gewünschten Informationen nicht vom Leistungsempfänger selbst zu erhalten, sondern sich hierfür an die Unternehmen zu wenden. Denn oftmals sind diese Informationsfreudiger als die Leistungsempfänger.

Die Sicht der Unternehmen

Wenn Anfragen der Leistungsträger kommen, ob sich eine bestimmte Person bei Ihnen beworben hat oder eine andere Person bei Ihnen beschäftigt ist und wenn ja, wie viel Geld diese bekommt, werden diese meist artig beantwortet. Schließlich sind die Leistungsträger irgendwie ja auch Behörden. Und sicherlich ist man zur Auskunftserteilung auch verpflichtet, denn sonst würden „die“ ja auch gar nicht erst fragen.

Die Sicht des Gesetzes

Aus datenschutzrechtlicher Sicht handelt es sich bei der Auskunftserteilung durch ein Unternehmen an die Leistungsträger um eine Datenweitergabe. Denn immerhin werden personenbezogene Daten – nämlich die Info, ob sich jemand beworben hat oder nicht – von einer Stelle (dem Unternehmen) an eine andere Stelle (den Leistungsträger) weitergeben. Diese bedarf stets einer Rechtsgrundlage, § 4 Abs. 1 BDSG.

Gibt es keine solche Rechtsgrundlage und erfolgt dennoch eine Datenweitergabe, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 2BDSG darstellen. Diese kann wiederum eine Geldbuße von bis zu 300.000 € nach sich ziehen.

Was darf das Unternehmen also tun?

Grundsätzlich gibt es keinen Grund, warum ein Unternehmen den Leistungsträgern Auskunft erteilen sollte, ob sich eine bestimmte Person beworben hat oder nicht. Dazu ist ggf. der Leistungsempfänger verpflichtet (z.B. nach §60 SGB I), nicht aber das beworbene Unternehmen.

Anders verhält es sich dann, wenn es um Informationen über Arbeitnehmer geht. Gemäß § 57 SGB II haben diese der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über bestimmte Tatsachen zu geben. Für diese Auskünfte kann auch die Benutzung eines Vordrucks verlangt werden. Eine etwaige Einkommensbescheinigung wiederum hat der Arbeitgeber gemäß § 58 SGB II dem Arbeitnehmer auszuhändigen, damit er diese dem Leistungsträger vorlegen kann.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich fest halten, dass die Leistungsträger grundsätzlich sehr viele Informationen bekommen dürfen und auch bestimmte Auskunftspflichten bestehen. Diese gelten aber meist lediglich gegenüber den Leistungsempfängern und nicht gegenüber Unternehmen.

Bei Anfragen von Leistungsträgern sollten Sie sich daher stets an Ihren Datenschutzbeauftragten wenden, damit sie wissen, ob Sie die Auskunft tatsächlich erteilen müssen oder genau dadurch eine Ordnungswidrigkeit begehen. Gut also, wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten haben.

 


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