Jeder hat es schon mal erlebt und jeder hat sich schon drüber geärgert: Man erhält Werbepost von einem Unternehmen, das man nicht kennt, mit dem man jemals etwas zu tun hatte, geschweige denn dem man erlaubt hätte, Werbung zu schicken. Und doch ist die Werbung sogar personalisiert. Das kann doch nicht erlaubt sein – oder etwa doch?
Werbung ohne Einwilligung
Die Werbung per Post ist gegenüber der elektronischen oder fernmündlichen Werbung privilegiert. Daher ist die Postwerbung auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, sofern bestimmte Aspekte eingehalten werden. Für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung sowie zur Werbung können Daten verkauft oder angekauft werden, wenn es sich um solche nach dem sogenannten „Listenprivileg“ des § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG handelt.
Die angekauften Daten dürfen ausschließlich für den Zweck genutzt werden, zu dem sie gekauft worden sind. Eine anderweitige Verwendung oder Nutzung ist nur unter den engen Voraussetzungen des §28 Abs 2 und 3 BDSG im Einzelfall zulässig.
Informationspflichten
Das Unternehmen, was die Daten erstmalig erhebt, muss bereits beim Erheben auf die Verwendung der Daten zu Werbezwecken sowie das bestehende Widerspruchsrecht hinweisen (§ 28 Abs. 4 S. 2 BDSG). Im Umkehrschluss heißt dies, das ankaufende Unternehmen muss zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob diese Informationen erfolgt sind.
Darüber hinaus muss das kaufende Unternehmen folgende Informationspflichten selbst erfüllen: Die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat (sogenannte Datenquelle), muss eindeutig aus der Werbung hervorgehen und der Betroffene muss bei jeder Werbeaktion darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken jederzeit widersprechen kann.
Betroffenenrechte
In jedem Fall müssen die Betroffenenrechte gewährleistet werden. Sofern der Betroffene dem Erhalt von Werbung und damit auch der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken widerspricht, dürfen seine Daten nicht mehr genutzt werden und sind dementsprechend zu löschen.
Sofern ein Betroffener Auskunft zu seinen Daten verlangt, ist ihm diese gemäß § 34 BDSG unentgeltlich zu erteilen.
Um diese Rechte auch langfristig zu gewährleisten, haben Datenverkäufer und der Ankäufer die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach Übermittlung bzw. Empfang der Daten zu speichern.
Risiken
Ein Verstoß gegen die in genannten Anforderungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden. Verstößt man absichtlich gegen die gesetzlichen Anforderungen, etwa weil man sich daraus einen Gewinn verspricht, kann dies sogar einen Straftatbestand darstellen.
Die Werbung per E-Mail, Fax oder Telefon ist gemäß § 7 UWG wiederum nur unter sehr viel strengeren Voraussetzungen zulässig, so dass von einem Ankauf solcher Daten grundsätzlich abzuraten ist.
Fazit
Wie immer, wenn man sich in rechtlichen Gefilden bewegt, kommt es bei der Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit auf die konkrete Ausgestaltung der geplanten Maßnahme sowie die Umstände der Datenerhebung an. Auch Verkauf und Ankauf von Daten können zulässig sein, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten werden.
Jemand, der sich mit den Fragen rund um das Thema Datenhandel auskennen sollte, ist Ihr Datenschutzbeauftragter – gut also, wenn Sie einen haben…
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